Hausordnung

STADIONORDNUNG

für die Raiffeisen Arena

Poststraße 38, 4061 PASCHING

 

  1. Veranstaltungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen.
  2. Der Veranstalter übernimmt die Raiffeisen Arena für seine Veranstaltung und ist für die Einhaltung der Stadionordnung sowie der von der Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
  3. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Betriebsstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten sowie Mitarbeitern des Stadions ist der Zurtritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Akkreditierungen gestattet. Die eingesetzten öffentlichen Sicherheitsorgane sind vom Sicherheitsdienst in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Insbesondere sind ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit der Zutritt und die Zufahrt überallhin zu gewähren. Zudem ist der Exekutive die Möglichkeit der Nutzung der Lautsprechanlage für Durchsagen zu gestatten.
  4. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen des Stadions während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
  5. In der unmittelbaren Umgebung der Raiffeisen Arena ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.
  6. In die Raiffeisen Arena dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen, usw.) mitgebracht werden. Ausgenommen sind Partnerhunde und Blindenhunde mit Ausweis. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
  7. In den Umkleideräumen und der gesamten Raiffeisen Arena ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten verboten. In den Umkleideräumen ist zudem das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden.
  8. Den Zuschauern ist die Mitnahme von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Stadion gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Fahnen auf Stangen (ausgenommen Metallrohre, Holzstangen) die nicht länger als 1,3 Meter sind und deren oberer Durchmesser nicht größer als 2,0 Meter ist, dürfen mitgenommen werden. Bei Spielen des Österreichischen Fußball-Bundes bzw. der Österreichischen Fußball-Bundesliga gelten die Sicherheitsrichtlinien der Bundesliga bzw. bei internationalen Spielen die UEFA Sicherheitslinien. Eine Auflistung der Gegenstände, deren Einbringung verboten ist, ist an den Eingängen anzubringen. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen. Abgenommene Gegenstände werden von der Verwaltung der Betriebsstätte bis zum Veranstaltungsende verwahrt und den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgegeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. der Eintritt versagt werden.
  9. Das Betreten oder der Aufenthalt im Stadion mit Kleidung der Gastmannschaft ist abseits des Gästesektors strengstens untersagt. Das Stadion besteht bis auf den eigens ausgewiesenen Gästesektor ausschließlich aus Heimsektoren.
  10. Personen, welche die Platz- bzw. Hausordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigte Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Anlage verwiesen werden. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und werden ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen. Dauerkarten sind abzunehmen. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Drogen stehen, können vom Ordnerdienst am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden.
  11. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.
  12. Lose Sitze für Zuschauer sind nur in Logen zulässig. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.
  13. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.
  14. Der behördliche genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.
  15. Werbe- und Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung der Betriebsleitung gestattet.
  16. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  17. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Raiffeisen Arena befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze während des Spieles.
  18. Der Zutritt zum Innenbereich und Spielfeld, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Darsteller, Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigten bzw. den hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
  19. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen die für Besucher gesperrten Bereiche bzw. die Trainingsplätze sowie die Garderoben der Sportler nur nach Genehmigung des Veranstalters betreten.
  20. Die Benützung der Raiffeisen Arena und der Trainingsstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
  21. Alle Personen, die sich in der Raiffeisen Arena aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Raiffeisen Arena keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen erfolgt. Die Gastwirten-, Garderoben und Wegehalterhaftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  22. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Ausgenommen sind geschlossene Restaurantbereiche. Die Mitnahme von Flaschen und Gläsern in den Zuschauerbereich ist verboten. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbecher verabreicht werden. Das Betreten der Sektoren mit Tragegestellen ist nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschankes an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände anzuschlagen.
  23. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Räume verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
  24. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung ist eine genügende Anzahl geeigneter und entsprechend kenntlich gemachter Ordner mindestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung beizustellen, die die zugewiesenen Plätze einzunehmen haben und diese bis nach Ende der Veranstaltung nicht verlassen dürfen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und Befugnisse eingehend zu instruieren, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen. Das Spielfeld ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die für die Besucher bestimmten Tore in der Einfriedung sind vom Einlass bis zum Abgang des letzten Besuchers ständig durch Ordner besetzt und unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluss der Veranstaltung und im Gefahrenfall sind die Ausgangstore zu öffnen. Bei Auftreten einer Gefahr hat rechtzeitig und in geeigneter Form die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Raiffeisen Arena zu ergehen. In einem solchen Falle haben die Ordner die Besucher zu einem möglichst ruhigen, aber raschen Verlassen der Veranstaltungsstätte, bei möglichst gleichmäßiger Benützung aller Ausgänge, aufzufordern.
  25. Alle Mitarbeiter des Stadions (Fachpersonal, Ordner, etc.) haben sich stets höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Ordner sind verpflichtet, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Veranstaltungsstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Veranstaltungsstätte zu sorgen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn keine Besucher in der Anlage mehr anwesend sind. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, entfernt werden. Wahrgenommene Gebrechen und Schäden haben sie der Stadionverwaltung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände sind der Stadionverwaltung abzuliefern.
  26. Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit zumutbar alle notwendigen Maßnahmen für die körperliche Sicherheit der an der Veranstaltung mitwirkenden Personen zu treffen. Name und Anschrift des Leiters der Veranstaltung sind den behördlichen Aufsichtspersonen vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn rechtzeitig bekannt zu geben.
  27. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein. Die Platz- bzw. Hausordnung ist mehrfach im Stadionbereich (Außen- u. Innenbereich, insbesondere bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen.
  28. Bei internationalen Fußballspielen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA), für Bewerbe der österreichischen Fußballbundesliga und des ÖFB die Sicherheitsbestimmungen der Bundesliga–Sicherheitsrichtlinien als integrierender Bestandteil dieser Platz- bzw. Hausordnung.
  29. Für Erste-Hilfe-Leistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden.
  30. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet.
  31. Das private Parken auf den zur Raiffeisen Arena gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis der Betriebsleitung gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
  32. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art zum Zweck der gewerblichen und/oder kommerziellen Verwendung sind nur mit Bewilligung der Stadionverwaltung gestattet. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während der Veranstaltungen nicht verwendet werden.
  33. Die Nichteinhaltung der Bescheide und Betriebsbestimmungen, einschließlich der genehmigten Platz- bzw. Hausordnung, unterliegt der Strafbestimmung in der jeweils gültigen Fassung.
  34. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiteres ist der Veranstalter berechtigt, diese Daten an den ÖFB, an die Geschäftsstelle der Bundesliga, an die anderen Vereine der Bundesliga und an die Sicherheitsbehörde weiter zu leiten.